Schonzeit · CH-LU
Raubwild Luzern
Schonzeit Marderhund
In Luzern — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Keine Schonzeit
Zusätzlich steht der Marderhund (Nyctereutes procyonoides) in Anhang 1 JSV; die Luzerner Jagdbetriebsvorschriften 2026 Ziff. 5 verlangen die Entnahme aus der freien Wildbahn und bestätigen die ganzjährige Jagdbarkeit. Auflage: «Dabei sind Jungtiere vor adulten Tieren zu entnehmen. Es dürfen keine verwaisten, von den Elterntieren noch abhängigen Jungtiere zurückbleiben.» JSG Art. 5 Abs. 3 lit. a: g
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten, Abs. 1 lit. a-p, Abs. 2-6), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Marderhund
Eingewanderter Neozoon aus Ostasien, ganzjährig bejagbar.