Keine Schonzeit

Marderhund hat in Luzern keine Schonzeit und darf ganzjährig bejagt werden. Elterntiere, die zur Aufzucht ihrer Jungen nötig sind, bleiben nach § 22 Abs. 4 BJagdG dennoch geschont.

Zusätzlich steht der Marderhund (Nyctereutes procyonoides) in Anhang 1 JSV; die Luzerner Jagdbetriebsvorschriften 2026 Ziff. 5 verlangen die Entnahme aus der freien Wildbahn und bestätigen die ganzjährige Jagdbarkeit. Auflage: «Dabei sind Jungtiere vor adulten Tieren zu entnehmen. Es dürfen keine verwaisten, von den Elterntieren noch abhängigen Jungtiere zurückbleiben.» JSG Art. 5 Abs. 3 lit. a: g

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten, Abs. 1 lit. a-p, Abs. 2-6), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Marderhund

Eingewanderter Neozoon aus Ostasien, ganzjährig bejagbar.

Hinweis

Schonzeiten werden in Luzern durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.