Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Iltis zählt in Luzern nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

JSG Art. 5 Abs. 1 lit. k nennt bei den Mardern ausdrücklich nur «Edelmarder und Steinmarder» — der Iltis ist nicht erfasst. Keine abweichende Luzerner Regelung; er fehlt im Luzerner Jagdkalender 2026/27.

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten, Abs. 1 lit. a-p, Abs. 2-6), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Iltis

Klein-Marder, überwiegend in Feuchtgebieten, lokal stark zurückgegangen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Luzern durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.