Schonzeit · CH-LU
Raubwild Luzern
Schonzeit Fuchs
In Luzern — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Schonzeit
1. März (im Schaltjahr 29. Februar) bis 15.06
In dieser Zeit darf Fuchs in Luzern nicht bejagt werden.
Jagdzeiten nach Klasse
Die Tabelle nennt die JAGDZEITEN — die Zeit, in der bejagt werden darf. Außerhalb davon ist die jeweilige Klasse geschont. Die Spanne oben gilt für die ganze Art; einzelne Klassen sind oft länger geschont.
| Klasse | Jagdzeit |
|---|---|
| alle | 16.06 – 28.02 |
Achtung Schaltjahr: Ende ist der letzte Februartag (29.2. in Schaltjahren). Keine kantonale Einschränkung. Die winterliche Ansitzjagd auf Raubwild ist vom Nachtjagdverbot ausgenommen (KJSV § 16 Abs. 1). Selbsthilfemassnahmen sind zulässig, jedoch nicht während der Schonzeit (KJSV § 36). Sonderregime im Wasser- und Zugvogelreservat Wauwilermoos: Jagdbetriebsvorschriften 2026 Ziff. 9 (Regulationsabs
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten, Abs. 1 lit. a-p, Abs. 2-6), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Fuchs
Häufigstes Raubwild in DACH, ganzjährige Bejagung in vielen BL.