Schonzeit · CH-LU
Niederwild Luzern
Schonzeit Feldhase
In Luzern — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Schonzeit
Ganzjährig
Feldhase ist in Luzern ganzjährig geschont und darf nicht bejagt werden.
WICHTIG — zeitlich befristet: Die kantonale Rahmenjagdzeit nach KJSV § 15 Abs. 1 lit. d lautet «Feldhase: vom 1. November bis 15. Dezember» (Luzern verkürzt den Bund also von 1.10.–31.12. auf 1.11.–15.12.). Für das Jagdjahr 2026/27 ist die Bejagung durch das kantonsweite Moratorium der Jagdbetriebsvorschriften jedoch vollständig ausgesetzt; der Feldhase ist faktisch ganzjährig geschont. Verstösse
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten, Abs. 1 lit. a-p, Abs. 2-6), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Feldhase
Niederwild der offenen Feldlandschaft, Bestände seit Jahrzehnten rückläufig.