WICHTIG — zeitlich befristet: Die kantonale Rahmenjagdzeit nach KJSV § 15 Abs. 1 lit. d lautet «Feldhase: vom 1. November bis 15. Dezember» (Luzern verkürzt den Bund also von 1.10.–31.12. auf 1.11.–15.12.). Für das Jagdjahr 2026/27 ist die Bejagung durch das kantonsweite Moratorium der Jagdbetriebsvorschriften jedoch vollständig ausgesetzt; der Feldhase ist faktisch ganzjährig geschont. Verstösse

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten, Abs. 1 lit. a-p, Abs. 2-6), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Feldhase

Niederwild der offenen Feldlandschaft, Bestände seit Jahrzehnten rückläufig.

Hinweis

Schonzeiten werden in Luzern durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.