Schonzeit · CH-LU
Raubwild Luzern
Schonzeit Dachs
In Luzern — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Schonzeit
16.01 bis 15.06
In dieser Zeit darf Dachs in Luzern nicht bejagt werden.
Jagdzeiten nach Klasse
Die Tabelle nennt die JAGDZEITEN — die Zeit, in der bejagt werden darf. Außerhalb davon ist die jeweilige Klasse geschont. Die Spanne oben gilt für die ganze Art; einzelne Klassen sind oft länger geschont.
| Klasse | Jagdzeit |
|---|---|
| alle | 16.06 – 15.01 |
Keine kantonale Einschränkung. KJSV § 36 zählt den Dachs zu den Arten, gegen die Selbsthilfemassnahmen zulässig sind, aber: «Während der Schonzeit sind Selbsthilfemassnahmen gegen Dachs, Fuchs, Steinmarder und Saat- und Rabenkrähe nicht erlaubt. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann Ausnahmen bewilligen, wenn diese Tiere untragbaren Schaden anrichten.» JSG Art. 5 Abs. 1 lit. i: Schonzeit v
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten, Abs. 1 lit. a-p, Abs. 2-6), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Dachs
Schweres Raubwild der Familie der Marder, lebt in größeren Bauen.