Schonzeit · CH-LU
Federwild Luzern
Schonzeit Blässhuhn
In Luzern — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Schonzeit
01.02 bis 31.08
In dieser Zeit darf Blässhuhn in Luzern nicht bejagt werden.
Jagdzeiten nach Klasse
Die Tabelle nennt die JAGDZEITEN — die Zeit, in der bejagt werden darf. Außerhalb davon ist die jeweilige Klasse geschont. Die Spanne oben gilt für die ganze Art; einzelne Klassen sind oft länger geschont.
| Klasse | Jagdzeit |
|---|---|
| alle | 01.09 – 31.01 |
Keine kantonale Abweichung; das Blässhuhn steht nicht auf der Luzerner Schutzliste von KJSV § 23. Der Haubentaucher — im selben JSG-Buchstaben genannt — ist dagegen in Luzern nach KJSV § 23 Abs. 1 lit. c ganzjährig geschützt. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. o: Schonzeit vom 1. Februar bis 31. August — eidg. Jagdzeit somit 1.9.–31.1.
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten, Abs. 1 lit. a-p, Abs. 2-6), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Blässhuhn
Wasservogel der Familie der Rallen, in einigen BL bejagbar.