Luzern schont die Art vollständig (JSG Art. 5 Abs. 4 erlaubt den Kantonen die Verlängerung der Schonzeiten). Im offiziellen Jagdkalender 2026/27 des Kantons Luzern taucht das Schneehuhn folgerichtig nicht unter den jagdbaren Arten auf. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. l: «Birkhahn, Schneehuhn und Rebhuhn vom 1. Dezember bis 15. Oktober» (Schonzeit) — eidg. Jagdzeit somit 16.10.–30.11.

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten, Abs. 1 lit. a-p, Abs. 2-6), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Alpenschneehuhn

Hochalpine Hühnerart, in DACH praktisch nur in den Alpen, restriktive Bejagung.

Hinweis

Schonzeiten werden in Luzern durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.