Schonzeit · CH-LU
Federwild Luzern
Schonzeit Alpenschneehuhn
In Luzern — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Schonzeit
Ganzjährig
Alpenschneehuhn ist in Luzern ganzjährig geschont und darf nicht bejagt werden.
Luzern schont die Art vollständig (JSG Art. 5 Abs. 4 erlaubt den Kantonen die Verlängerung der Schonzeiten). Im offiziellen Jagdkalender 2026/27 des Kantons Luzern taucht das Schneehuhn folgerichtig nicht unter den jagdbaren Arten auf. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. l: «Birkhahn, Schneehuhn und Rebhuhn vom 1. Dezember bis 15. Oktober» (Schonzeit) — eidg. Jagdzeit somit 16.10.–30.11.
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten, Abs. 1 lit. a-p, Abs. 2-6), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Alpenschneehuhn
Hochalpine Hühnerart, in DACH praktisch nur in den Alpen, restriktive Bejagung.