Schonzeit · AT-2
Schalenwild Kärnten
Schonzeit Steinbock
In Kärnten — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand RIS Landesrecht konsolidiert Kärnten, tagesaktuelle Fassung, abgerufen 24.08.2026; §§ 4, 51 in Kraft seit 18.03.2025 (Do, nach Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG (LGBl. Nr. 21/2000 i.d.F. LGBl. Nr. 21/2025).
Schonzeit
Ganzjährig
Steinbock ist in Kärnten ganzjährig geschont und darf nicht bejagt werden.
Der Alpensteinbock ist in Kärnten jagdbares Schalenwild, aber ganzjährig geschont — es gibt keine Schusszeit. Einzelabschüsse sind nur über einen Bescheid der Landesregierung nach § 52 Abs. 2 K-JG möglich („Die Landesregierung kann Einzelstücke einer Wildart in Abweichung von den Schonvorschriften … mit Bescheid zum Abschuß oder zum Fang freigeben').
Quelle: Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG (LGBl. Nr. 21/2000 i.d.F. LGBl. Nr. 21/2025), § 4 (Wild), § 51 (Schonzeiten), § 52 (Ausnahmen von Schonvorschriften); Gesetzesnummer 20000013 · Stand RIS Landesrecht konsolidiert Kärnten, tagesaktuelle Fassung, abgerufen 24.08.2026; §§ 4, 51 in Kraft seit 18.03.2025 (Do. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Steinbock
Schweres Hochgebirgswild mit massivem Hornkranz, in DACH praktisch nur in der Schweiz und Tirol.