Schonzeit · AT-2
Raubwild Kärnten
Schonzeit Baummarder
In Kärnten — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand RIS Landesrecht konsolidiert Kärnten, tagesaktuelle Fassung, abgerufen 24.08.2026; §§ 4, 51 in Kraft seit 18.03.2025 (Do, nach Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG (LGBl. Nr. 21/2000 i.d.F. LGBl. Nr. 21/2025).
Schonzeit
1. März (im Schaltjahr 29. Februar) bis 31.10
In dieser Zeit darf Baummarder in Kärnten nicht bejagt werden.
Jagdzeiten nach Klasse
Die Tabelle nennt die JAGDZEITEN — die Zeit, in der bejagt werden darf. Außerhalb davon ist die jeweilige Klasse geschont. Die Spanne oben gilt für die ganze Art; einzelne Klassen sind oft länger geschont.
| Klasse | Jagdzeit |
|---|---|
| alle (im Verordnungswortlaut „Edelmarder') | 01.11 – 28.02 |
Die Verordnung verwendet den Namen „Edelmarder'; § 4 lit. a K-JG stellt klar, dass damit der Baummarder gemeint ist. § 51 Abs. 2 K-JG verlangt ausdrücklich, dass für Edelmarder jedenfalls eine Schonzeit festzulegen ist. Das Enddatum ist in der Verordnung mit „28. Februar' angegeben (keine Schaltjahresregelung im Wortlaut).
Quelle: Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG (LGBl. Nr. 21/2000 i.d.F. LGBl. Nr. 21/2025), § 4 (Wild), § 51 (Schonzeiten), § 52 (Ausnahmen von Schonvorschriften); Gesetzesnummer 20000013 · Stand RIS Landesrecht konsolidiert Kärnten, tagesaktuelle Fassung, abgerufen 24.08.2026; §§ 4, 51 in Kraft seit 18.03.2025 (Do. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Baummarder
Heimischer Wald-Marder, in DACH überwiegend nicht jagdbar oder ganzjährig geschont.