Jagdzeiten nach Klasse

Die Tabelle nennt die JAGDZEITEN — die Zeit, in der bejagt werden darf. Außerhalb davon ist die jeweilige Klasse geschont. Die Spanne oben gilt für die ganze Art; einzelne Klassen sind oft länger geschont.

Die Verordnung verwendet den Namen „Edelmarder'; § 4 lit. a K-JG stellt klar, dass damit der Baummarder gemeint ist. § 51 Abs. 2 K-JG verlangt ausdrücklich, dass für Edelmarder jedenfalls eine Schonzeit festzulegen ist. Das Enddatum ist in der Verordnung mit „28. Februar' angegeben (keine Schaltjahresregelung im Wortlaut).

Quelle: , § 4 (Wild), § 51 (Schonzeiten), § 52 (Ausnahmen von Schonvorschriften); Gesetzesnummer 20000013 · Stand RIS Landesrecht konsolidiert Kärnten, tagesaktuelle Fassung, abgerufen 24.08.2026; §§ 4, 51 in Kraft seit 18.03.2025 (Do. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Baummarder

Heimischer Wald-Marder, in DACH überwiegend nicht jagdbar oder ganzjährig geschont.

Hinweis

Schonzeiten werden in Kärnten durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand RIS Landesrecht konsolidiert Kärnten, tagesaktuelle Fassung, abgerufen 24.08.2026; §§ 4, 51 in Kraft seit 18.03.2025 (Do wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.