Bundesrechtlich jagdbar, im Kanton Jura nicht in die Artenliste aufgenommen (JSG Art. 5 Abs. 4, Loi sur la chasse Art. 4 lit. a). JSG Art. 5 Abs. 1 lit. f: «Feldhase, Schneehase und Wildkaninchen — vom 1. Januar bis 30. September» (Schonzeit), d. h. eidgenössische Jagdzeit 1. Oktober bis 31. Dezember.

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), insbesondere Abs. 1 lit. a–p, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5; ferner Art. 7 Abs. 1 und Art. 7a · Stand Konsolidierte Fassung, in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Wildkaninchen

Kleines, gesellig in Bauen lebendes Niederwild, lokal stark dezimierter Bestand.

Hinweis

Schonzeiten werden in Jura durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung, in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.