Bundesrechtlich jagdbar (JSG Art. 5 Abs. 1 lit. c), im Jura nicht in die kantonale Artenliste aufgenommen. Cervus nippon ist zugleich in JSV Anhang 1 als nicht einheimische Art geführt. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. c: «Damhirsch, Sikahirsch und Mufflon — vom 1. Februar bis 31. Juli» (Schonzeit), d. h. eidgenössische Jagdzeit 1. August bis 31. Januar.

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), insbesondere Abs. 1 lit. a–p, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5; ferner Art. 7 Abs. 1 und Art. 7a · Stand Konsolidierte Fassung, in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Sikawild

Aus Asien stammende Hirschart, in DACH lokal eingebürgert.

Hinweis

Schonzeiten werden in Jura durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung, in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.