Schonzeit · CH-JU
Niederwild Jura
Schonzeit Schneehase
In Jura — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Konsolidierte Fassung, in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG).
Schonzeit
Ganzjährig
Schneehase ist in Jura ganzjährig geschont und darf nicht bejagt werden.
Bundesrechtlich jagdbar, im Jura nicht freigegeben (JSG Art. 5 Abs. 4). Der Schneehase kommt im Kanton Jura ohnehin nicht vor — sein Verbreitungsgebiet liegt in den Alpen. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. f: «Feldhase, Schneehase und Wildkaninchen — vom 1. Januar bis 30. September» (Schonzeit), d. h. eidgenössische Jagdzeit 1. Oktober bis 31. Dezember.
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), insbesondere Abs. 1 lit. a–p, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5; ferner Art. 7 Abs. 1 und Art. 7a · Stand Konsolidierte Fassung, in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Schneehase
Hochgebirgs-Hase, in DACH nur in den Alpen.