Schonzeit · CH-JU
Schalenwild Jura
Schonzeit Rotwild
In Jura — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Konsolidierte Fassung, in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG).
Schonzeit
Ganzjährig
Rotwild ist in Jura ganzjährig geschont und darf nicht bejagt werden.
Bemerkenswerte kantonale Abweichung: Obwohl der Rothirsch bundesrechtlich jagdbar ist, kennt der Kanton Jura für ihn keine Jagdzeit. Grundlage ist JSG Art. 5 Abs. 4 in Verbindung mit Loi sur la chasse Art. 4 lit. a («réduire la liste des espèces pouvant être chassées»). Ausserhalb der Patentjagd bleiben Einzelmassnahmen über Sonderbewilligungen nach Loi sur la chasse Art. 10 Abs. 2 denkbar; das is
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), insbesondere Abs. 1 lit. a–p, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5; ferner Art. 7 Abs. 1 und Art. 7a · Stand Konsolidierte Fassung, in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Rotwild
Größte in Mitteleuropa heimische Schalenwildart, lebt in Rudeln in größeren Wald- und Bergrevieren.