Bemerkenswerte kantonale Abweichung: Obwohl der Rothirsch bundesrechtlich jagdbar ist, kennt der Kanton Jura für ihn keine Jagdzeit. Grundlage ist JSG Art. 5 Abs. 4 in Verbindung mit Loi sur la chasse Art. 4 lit. a («réduire la liste des espèces pouvant être chassées»). Ausserhalb der Patentjagd bleiben Einzelmassnahmen über Sonderbewilligungen nach Loi sur la chasse Art. 10 Abs. 2 denkbar; das is

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), insbesondere Abs. 1 lit. a–p, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5; ferner Art. 7 Abs. 1 und Art. 7a · Stand Konsolidierte Fassung, in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Rotwild

Größte in Mitteleuropa heimische Schalenwildart, lebt in Rudeln in größeren Wald- und Bergrevieren.

Hinweis

Schonzeiten werden in Jura durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung, in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.