Bundesrechtlich jagdbar, im Jura aus der Artenliste gestrichen (JSG Art. 5 Abs. 4, Loi sur la chasse Art. 4 lit. a). JSG Art. 5 Abs. 1 lit. l: «Birkhahn, Schneehuhn und Rebhuhn — vom 1. Dezember bis 15. Oktober» (Schonzeit), d. h. eidgenössische Jagdzeit 16. Oktober bis 30. November.

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), insbesondere Abs. 1 lit. a–p, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5; ferner Art. 7 Abs. 1 und Art. 7a · Stand Konsolidierte Fassung, in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Rebhuhn

Klassisches Niederwild der offenen Feldflur, Bestände seit Jahrzehnten dramatisch rückläufig.

Hinweis

Schonzeiten werden in Jura durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung, in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.