Jährlich neu festgelegt

Die Jagdzeiten für Rabenkrähe werden in Jura jedes Jahr durch Verfügung bestimmt. Der unten genannte Stand gilt für das laufende Jahr — bitte vor der Jagd die aktuelle kantonale Verfügung prüfen.

Die Jagdzeiten werden in diesem Kanton jährlich neu festgelegt. Für 2026: Permis spécial A (Federw 03.08.2026–30.09.2026; Permis général (allgemei 03.10.2026–30.11.2026; Permis spécial A (Federw 02.12.2026–15.02.2027. Der Kanton verkürzt die bundesrechtlich ganzjährige Jagdzeit (JSG Art. 5 Abs. 4). Nicht zu verwechseln mit der Nebelkrähe, die nach JSG Art. 5 Abs. 1 lit. m einer Schonzeit vom 16. Februar bis 31. Juli unterliegt. Von Juni bis September nur Ansitz ausserhalb des Waldes ohne Hund (Art. 61 Abs. 1 und 2); für Rabenvögel bleibt der Schuss tagsüber erlaubt (Art. 14 Abs. 1 lit. d). Sai

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), insbesondere Abs. 1 lit. a–p, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5; ferner Art. 7 Abs. 1 und Art. 7a · Stand Konsolidierte Fassung, in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Rabenkrähe

Bejagbarer Rabenvogel, ganzjährige oder lange Jagdzeit in vielen BL.

Hinweis

Schonzeiten werden in Jura durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung, in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.