Bundesrechtlich jagdbar (JSG Art. 5 Abs. 1 lit. c), im Jura nicht in die Artenliste aufgenommen. Ovis aries ist zugleich in JSV Anhang 1 als nicht einheimische Art geführt. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. c: «Damhirsch, Sikahirsch und Mufflon — vom 1. Februar bis 31. Juli» (Schonzeit), d. h. eidgenössische Jagdzeit 1. August bis 31. Januar.

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), insbesondere Abs. 1 lit. a–p, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5; ferner Art. 7 Abs. 1 und Art. 7a · Stand Konsolidierte Fassung, in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Muffelwild

Wildschaf mit Schneckengehörn, eingebürgert in DACH, lebt in Rudeln in Mittelgebirgen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Jura durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung, in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.