Schonzeit · CH-JU
Raubwild Jura
Schonzeit Marderhund
In Jura — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Konsolidierte Fassung, in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG).
Schonzeit
Ganzjährig
Marderhund ist in Jura ganzjährig geschont und darf nicht bejagt werden.
Deutlicher Unterschied zum Waschbär: Der Kanton Jura hat den Waschbär als «espèce non indigène» in die Artenliste aufgenommen, den Marderhund dagegen nicht. Mit einem jurassischen Jagdpatent darf er deshalb nicht erlegt werden. Unabhängig davon verpflichtet JSV Art. 8a Abs. 5 die Kantone, Bestände nicht einheimischer Arten zu regulieren; eine solche behördliche Regulierung ist aber keine Jagdzeit
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), insbesondere Abs. 1 lit. a–p, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5; ferner Art. 7 Abs. 1 und Art. 7a · Stand Konsolidierte Fassung, in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Marderhund
Eingewanderter Neozoon aus Ostasien, ganzjährig bejagbar.