Deutlicher Unterschied zum Waschbär: Der Kanton Jura hat den Waschbär als «espèce non indigène» in die Artenliste aufgenommen, den Marderhund dagegen nicht. Mit einem jurassischen Jagdpatent darf er deshalb nicht erlegt werden. Unabhängig davon verpflichtet JSV Art. 8a Abs. 5 die Kantone, Bestände nicht einheimischer Arten zu regulieren; eine solche behördliche Regulierung ist aber keine Jagdzeit

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), insbesondere Abs. 1 lit. a–p, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5; ferner Art. 7 Abs. 1 und Art. 7a · Stand Konsolidierte Fassung, in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Marderhund

Eingewanderter Neozoon aus Ostasien, ganzjährig bejagbar.

Hinweis

Schonzeiten werden in Jura durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung, in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.