Bundesrechtlich jagdbar, im Kanton Jura aber ganzjährig geschont (JSG Art. 5 Abs. 4, Loi sur la chasse Art. 4 lit. a). Der Feldhase gilt in der Schweiz als gefährdet; JSG Art. 5 Abs. 4 Satz 2 verpflichtet die Kantone zur Einschränkung, wenn der Schutz örtlich bedrohter Arten dies erfordert. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. f: «Feldhase, Schneehase und Wildkaninchen — vom 1. Januar bis 30. September» (Schonz

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), insbesondere Abs. 1 lit. a–p, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5; ferner Art. 7 Abs. 1 und Art. 7a · Stand Konsolidierte Fassung, in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Feldhase

Niederwild der offenen Feldlandschaft, Bestände seit Jahrzehnten rückläufig.

Hinweis

Schonzeiten werden in Jura durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung, in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.