Schonzeit · CH-JU
Niederwild Jura
Schonzeit Feldhase
In Jura — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Konsolidierte Fassung, in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG).
Schonzeit
Ganzjährig
Feldhase ist in Jura ganzjährig geschont und darf nicht bejagt werden.
Bundesrechtlich jagdbar, im Kanton Jura aber ganzjährig geschont (JSG Art. 5 Abs. 4, Loi sur la chasse Art. 4 lit. a). Der Feldhase gilt in der Schweiz als gefährdet; JSG Art. 5 Abs. 4 Satz 2 verpflichtet die Kantone zur Einschränkung, wenn der Schutz örtlich bedrohter Arten dies erfordert. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. f: «Feldhase, Schneehase und Wildkaninchen — vom 1. Januar bis 30. September» (Schonz
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), insbesondere Abs. 1 lit. a–p, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5; ferner Art. 7 Abs. 1 und Art. 7a · Stand Konsolidierte Fassung, in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Feldhase
Niederwild der offenen Feldlandschaft, Bestände seit Jahrzehnten rückläufig.