Anders als oft angenommen steht Damwild sehr wohl in JSG Art. 5 (lit. c) und ist bundesrechtlich jagdbar. Der Kanton Jura hat es jedoch nicht in seine Artenliste aufgenommen (JSG Art. 5 Abs. 4, Loi sur la chasse Art. 4 lit. a). Zugleich ist Dama dama in JSV Anhang 1 als nicht einheimische Art mit bewilligungspflichtiger Einfuhr und Haltung geführt. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. c: «Damhirsch, Sikahirsch

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), insbesondere Abs. 1 lit. a–p, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5; ferner Art. 7 Abs. 1 und Art. 7a · Stand Konsolidierte Fassung, in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Damwild

Mittelgroßes Schalenwild mit Schaufelgeweih, ursprünglich Mittelmeer, in DACH überwiegend in Gehegen und einzelnen wildlebenden Populationen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Jura durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung, in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.