Schonzeit · CH-JU
Schalenwild Jura
Schonzeit Damwild
In Jura — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Konsolidierte Fassung, in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG).
Schonzeit
Ganzjährig
Damwild ist in Jura ganzjährig geschont und darf nicht bejagt werden.
Anders als oft angenommen steht Damwild sehr wohl in JSG Art. 5 (lit. c) und ist bundesrechtlich jagdbar. Der Kanton Jura hat es jedoch nicht in seine Artenliste aufgenommen (JSG Art. 5 Abs. 4, Loi sur la chasse Art. 4 lit. a). Zugleich ist Dama dama in JSV Anhang 1 als nicht einheimische Art mit bewilligungspflichtiger Einfuhr und Haltung geführt. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. c: «Damhirsch, Sikahirsch
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), insbesondere Abs. 1 lit. a–p, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5; ferner Art. 7 Abs. 1 und Art. 7a · Stand Konsolidierte Fassung, in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Damwild
Mittelgroßes Schalenwild mit Schaufelgeweih, ursprünglich Mittelmeer, in DACH überwiegend in Gehegen und einzelnen wildlebenden Populationen.