Graubünden hat die Bundesliste nach JSG Art. 5 Abs. 4 eingeschränkt. Das Wildkaninchen darf im Kanton nicht bejagt werden; es kommt dort auch nicht flächig vor. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. f: Schonzeit für Feldhase, Schneehase und Wildkaninchen vom 1. Januar bis 30. September (eidg. Jagdzeit somit 1. Oktober bis 31. Dezember).

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung Steinböcke) · Stand Fassung in Kraft seit 01.02.2025 (AS 2025 11). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Wildkaninchen

Kleines, gesellig in Bauen lebendes Niederwild, lokal stark dezimierter Bestand.

Hinweis

Schonzeiten werden in Graubünden durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung in Kraft seit 01.02.2025 (AS 2025 11) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.