Graubünden hat die Bundesliste nach JSG Art. 5 Abs. 4 eingeschränkt. Das Rebhuhn darf im Kanton nicht bejagt werden. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. l: Schonzeit für Birkhahn, Schneehuhn und Rebhuhn vom 1. Dezember bis 15. Oktober (eidg. Jagdzeit somit 16. Oktober bis 30. November).

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung Steinböcke) · Stand Fassung in Kraft seit 01.02.2025 (AS 2025 11). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Rebhuhn

Klassisches Niederwild der offenen Feldflur, Bestände seit Jahrzehnten dramatisch rückläufig.

Hinweis

Schonzeiten werden in Graubünden durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung in Kraft seit 01.02.2025 (AS 2025 11) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.