Schonzeit · CH-GR
Federwild Graubünden
Schonzeit Rabenkrähe
In Graubünden — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Fassung in Kraft seit 01.02.2025 (AS 2025 11), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG).
Jährlich neu festgelegt
Die Jagdzeiten werden in diesem Kanton jährlich neu festgelegt. Für 2026: alle 2026-10-01–2026-11-30. ABWEICHUNG VOM BUND: Der Bund lässt die Rabenkrähe ganzjährig zur Jagd zu, Graubünden beschränkt sie auf die Niederjagd (1. Oktober bis 30. November) - zulässige Schonzeitverlängerung nach JSG Art. 5 Abs. 4. Nicht zu verwechseln mit der Nebelkrähe, die in Graubünden separat jagdbar ist (JBV Art. 83) und eidgenössisch der Schonzeit von JSG Art. 5 Abs. 1 lit. m unterliegt. JSG Art. 5 Abs. 3 lit. b:
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung Steinböcke) · Stand Fassung in Kraft seit 01.02.2025 (AS 2025 11). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Rabenkrähe
Bejagbarer Rabenvogel, ganzjährige oder lange Jagdzeit in vielen BL.