Schonzeit · CH-GR
Raubwild Graubünden
Schonzeit Nutria
In Graubünden — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Fassung in Kraft seit 01.02.2025 (AS 2025 11), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG).
Unterliegt nicht dem Jagdrecht
Neozoe. Graubünden hat die Nutria nicht über KJG Art. 9 Abs. 2 in die JBV-Abschussliste aufgenommen - im Gegensatz zur Bisamratte, die dort ausdrücklich steht. Eine Regulierung wäre nur über JSG Art. 12 durch die Behörde möglich. Nicht in JSG Art. 5 enthalten; geschützte Art nach JSG Art. 7 Abs. 1.
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung Steinböcke) · Stand Fassung in Kraft seit 01.02.2025 (AS 2025 11). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Nutria
Aus Südamerika stammende Sumpfratte, eingebürgert in DACH-Gewässersystemen.