Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Nutria zählt in Graubünden nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Neozoe. Graubünden hat die Nutria nicht über KJG Art. 9 Abs. 2 in die JBV-Abschussliste aufgenommen - im Gegensatz zur Bisamratte, die dort ausdrücklich steht. Eine Regulierung wäre nur über JSG Art. 12 durch die Behörde möglich. Nicht in JSG Art. 5 enthalten; geschützte Art nach JSG Art. 7 Abs. 1.

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung Steinböcke) · Stand Fassung in Kraft seit 01.02.2025 (AS 2025 11). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Nutria

Aus Südamerika stammende Sumpfratte, eingebürgert in DACH-Gewässersystemen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Graubünden durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung in Kraft seit 01.02.2025 (AS 2025 11) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.