Jährlich neu festgelegt

Die Jagdzeiten für Marderhund werden in Graubünden jedes Jahr durch Verfügung bestimmt. Der unten genannte Stand gilt für das laufende Jahr — bitte vor der Jagd die aktuelle kantonale Verfügung prüfen.

Die Jagdzeiten werden in diesem Kanton jährlich neu festgelegt. Für 2026: Hochjagd, 1. Phase 2026-09-03–2026-09-13; Hochjagd, 2. Phase 2026-09-21–2026-09-30; Niederjagd 2026-10-01–2026-11-30; Passjagd (17.00-06.30 Uh 2026-11-01–2027-02-28. ABWEICHUNG VOM BUND: Der Bund lässt den Marderhund ganzjährig zur Jagd zu (JSG Art. 5 Abs. 3 lit. a), Graubünden bindet ihn an die drei Jagdarten - bejagbar somit nur vom 3. September 2026 bis 28. Februar 2027, mit Lücke vom 14. bis 20. September (Hochjagdunterbruch). Zulässige Schonzeitverlängerung nach JSG Art. 5 Abs. 4. Der Marderhund steht NICHT in der A

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung Steinböcke) · Stand Fassung in Kraft seit 01.02.2025 (AS 2025 11). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Marderhund

Eingewanderter Neozoon aus Ostasien, ganzjährig bejagbar.

Hinweis

Schonzeiten werden in Graubünden durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung in Kraft seit 01.02.2025 (AS 2025 11) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.