Von den Wildenten ist in Graubünden ausschliesslich die Stockente jagdbar. Die Krickente darf nicht erlegt werden. JBV Art. 86 verlangt zudem die obligatorische Artangabe bei Flugwild - ein Hinweis darauf, dass die Artentrennung bei Enten bewusst durchgesetzt wird. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. o: Schonzeit für Haubentaucher, Blässhuhn, Kormoran und Wildenten vom 1. Februar bis 31. August (eidg. Jagdzeit

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung Steinböcke) · Stand Fassung in Kraft seit 01.02.2025 (AS 2025 11). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Krickente

Kleinste mitteleuropäische Wildente, sehr wendiger Flieger.

Hinweis

Schonzeiten werden in Graubünden durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung in Kraft seit 01.02.2025 (AS 2025 11) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.