Graubünden hat die Bundesliste nach JSG Art. 5 Abs. 4 eingeschränkt. Damwild kommt im Kanton nicht als etablierte Wildpopulation vor. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. c: Schonzeit für Damhirsch, Sikahirsch und Mufflon vom 1. Februar bis 31. Juli (eidg. Jagdzeit somit 1. August bis 31. Januar).

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung Steinböcke) · Stand Fassung in Kraft seit 01.02.2025 (AS 2025 11). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Damwild

Mittelgroßes Schalenwild mit Schaufelgeweih, ursprünglich Mittelmeer, in DACH überwiegend in Gehegen und einzelnen wildlebenden Populationen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Graubünden durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung in Kraft seit 01.02.2025 (AS 2025 11) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.