Jährlich neu festgelegt

Die Jagdzeiten für Blässhuhn werden in Graubünden jedes Jahr durch Verfügung bestimmt. Der unten genannte Stand gilt für das laufende Jahr — bitte vor der Jagd die aktuelle kantonale Verfügung prüfen.

Die Jagdzeiten werden in diesem Kanton jährlich neu festgelegt. Für 2026: alle 2026-10-01–2026-11-30. Der Kanton verkürzt die eidgenössische Jagdzeit deutlich: statt 1. September bis 31. Januar gilt nur die Niederjagd vom 1. Oktober bis 30. November (KJG Art. 11 Abs. 2 lit. c). Zulässig nach JSG Art. 5 Abs. 4 (Verlängerung der Schonzeit). JSG Art. 5 Abs. 1 lit. o: Schonzeit für Haubentaucher, Blässhuhn, Kormoran und Wildenten vom 1. Februar bis 31. August (eidg. Jagdzeit somit 1. September bis 31.

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung Steinböcke) · Stand Fassung in Kraft seit 01.02.2025 (AS 2025 11). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Blässhuhn

Wasservogel der Familie der Rallen, in einigen BL bejagbar.

Hinweis

Schonzeiten werden in Graubünden durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung in Kraft seit 01.02.2025 (AS 2025 11) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.