Schonzeit · CH-GR
Federwild Graubünden
Schonzeit Alpenschneehuhn
In Graubünden — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Fassung in Kraft seit 01.02.2025 (AS 2025 11), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG).
Jährlich neu festgelegt
Die Jagdzeiten werden in diesem Kanton jährlich neu festgelegt. Für 2026: alle 2026-10-16–2026-11-30. In Graubünden ist 'Schneehuhn' das Alpenschneehuhn (Lagopus muta). Kontingent nach JBV Art. 89 Abs. 2: höchstens zwei Stück am gleichen Tag und höchstens zehn während der ganzen Niederjagd. Von jedem erlegten Schneehuhn sind nach Art. 89 Abs. 3 Federproben abzugeben. Der Kanton nutzt den eidgenössischen Rahmen hier voll aus. Schontage nach KJG Art. 12: Eidgenössischer Bettag sowie 24. bis 26. Deze
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung Steinböcke) · Stand Fassung in Kraft seit 01.02.2025 (AS 2025 11). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Alpenschneehuhn
Hochalpine Hühnerart, in DACH praktisch nur in den Alpen, restriktive Bejagung.