Status aus dem Fehlen in der abschliessenden Aufzählung abgeleitet (Art. 13 Abs. 6 kantonale Jagdverordnung i. V. m. Ziff. 9.5.3 der Jagdvorschriften 2026). Das Wildkaninchen kommt in Glarus nicht als Standwild vor. Zulässige Beschränkung nach JSG Art. 5 Abs. 4; jährlich neu zu prüfen. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. f: 'Feldhase, Schneehase und Wildkaninchen – vom 1. Januar bis 30. September' (Schonzeit),

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Wildkaninchen

Kleines, gesellig in Bauen lebendes Niederwild, lokal stark dezimierter Bestand.

Hinweis

Schonzeiten werden in Glarus durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.