Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Steinhuhn zählt in Glarus nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Nicht zu verwechseln mit dem in JSV Anhang 2 erwähnten 'Chukar-Steinhuhn' (Alectoris chukar) – dort geht es allein um bewilligungspflichtige Einfuhr und Haltung nicht einheimischer Arten, nicht um eine Jagdfreigabe. In den Glarner Jagdvorschriften 2026 kommt das Steinhuhn in keiner Artenliste vor.

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Steinhuhn

Alpine Hühnerart, in DACH nur in den Alpen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Glarus durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.