Status aus dem Fehlen in der abschliessenden Aufzählung abgeleitet. Der Sikahirsch (Cervus nippon) steht im Bundesrecht zudem in JSV Anhang 2 (bewilligungspflichtige Einfuhr und Haltung). Jährlich neu zu prüfen. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. c: 'Damhirsch, Sikahirsch und Mufflon – vom 1. Februar bis 31. Juli' (Schonzeit), d. h. eidgenössische Jagdzeit 1. August bis 31. Januar.

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Sikawild

Aus Asien stammende Hirschart, in DACH lokal eingebürgert.

Hinweis

Schonzeiten werden in Glarus durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.