Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Rebhuhn zählt in Glarus nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Das Rebhuhn ist gesamtschweizerisch geschützt, nicht erst durch kantonales Recht. Entsprechend fehlt es auch in allen Artenlisten der Glarner Jagdvorschriften 2026. Wer nur JSG Art. 5 liest, übersieht dies – die Einschränkung steht in der Verordnung. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. l nennt das Rebhuhn zwar (Schonzeit vom 1. Dezember bis 15. Oktober), doch der Bundesrat hat die Liste der jagdbaren Arten ins

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Rebhuhn

Klassisches Niederwild der offenen Feldflur, Bestände seit Jahrzehnten dramatisch rückläufig.

Hinweis

Schonzeiten werden in Glarus durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.