Der Kanton hat die Entenjagd auf drei Arten beschränkt (zulässig nach JSG Art. 5 Abs. 4). Status aus der namentlichen, abschliessenden Aufzählung abgeleitet – die Vorschriften nennen Enten nicht als Gattung, sondern einzeln. Jährlich neu zu prüfen. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. o: 'Haubentaucher, Blässhuhn, Kormoran und Wildenten – vom 1. Februar bis 31. August' (Schonzeit), d. h. eidgenössische Jagdzeit

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Krickente

Kleinste mitteleuropäische Wildente, sehr wendiger Flieger.

Hinweis

Schonzeiten werden in Glarus durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.