Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Hermelin zählt in Glarus nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Auch die Glarner Jagdvorschriften 2026 führen das Hermelin in keiner Artenliste; die Nacht-, Pass- und Fallenjagd auf Haarraubwild ist auf Fuchs, Dachs, Stein- und Edelmarder, Waschbär und Marderhund begrenzt (Ziff. 3.2.1 Bst. b).

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Hermelin

Klein-Marder mit weißem Winterfell, in DACH überwiegend nicht mehr bejagt.

Hinweis

Schonzeiten werden in Glarus durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.