Status aus dem Fehlen in der abschliessenden Aufzählung abgeleitet. Freilebendes Damwild kommt in Glarus nicht als Standwild vor; der Damhirsch steht im Bundesrecht zudem in JSV Anhang 2 (bewilligungspflichtige Einfuhr und Haltung). Jährlich neu zu prüfen. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. c: 'Damhirsch, Sikahirsch und Mufflon – vom 1. Februar bis 31. Juli' (Schonzeit), d. h. eidgenössische Jagdzeit 1. Augus

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Damwild

Mittelgroßes Schalenwild mit Schaufelgeweih, ursprünglich Mittelmeer, in DACH überwiegend in Gehegen und einzelnen wildlebenden Populationen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Glarus durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.