Status aus dem Fehlen in der abschliessenden Aufzählung abgeleitet, nicht aus einer ausdrücklichen Schutznorm. Tragfähig ist das, weil Art. 13 Abs. 6 der kantonalen Jagdverordnung die Abschusszeiten der einzelnen Wildarten den jährlichen Jagdvorschriften zuweist und Ziff. 9.5.3 der Jagdvorschriften 2026 von 'aller gemäss Jagdvorschriften jagdbaren Wildarten' spricht: Ohne Nennung besteht keine Jag

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Alpenschneehuhn

Hochalpine Hühnerart, in DACH praktisch nur in den Alpen, restriktive Bejagung.

Hinweis

Schonzeiten werden in Glarus durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.