Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Steinhuhn zählt in Genf nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Bundesrechtlich geschützte Art — keine eidgenössische Jagdzeit; in Genf zusätzlich vom Jagdverbot der Cst-GE Art. 162 erfasst. Nicht zu verwechseln mit dem Chukar-Steinhuhn (Alectoris chukar), das JSV Anhang 1 als nicht einheimische Art mit bewilligungspflichtiger Einfuhr/Haltung führt — auch dieses ist keine jagdbare Art.

Quelle: , Art. 162 (Chasse): «La chasse aux mammifères et aux oiseaux est interdite. Les mesures officielles de régulation de la faune sont réservées.» · Stand Dernières modifications au 4 juillet 2026 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Steinhuhn

Alpine Hühnerart, in DACH nur in den Alpen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Genf durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Dernières modifications au 4 juillet 2026 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.