Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Steinbock zählt in Genf nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Keine eidgenössische Jagdzeit — der Abschuss ist keine Jagd, sondern eine kolonienbezogene Bestandsregulierung einer geschützten Art (JSG Art. 7a, JSV Art. 4a). In Genf zusätzlich vom Jagdverbot der Cst-GE Art. 162 erfasst; für eine Steinbockkolonie im Sinne von JSV Art. 4a fehlen im Kanton zudem die Voraussetzungen. Anmerkung: Die früher eigenständige eidgenössische Steinbock-Regelung ist per 1.

Quelle: , Art. 162 (Chasse): «La chasse aux mammifères et aux oiseaux est interdite. Les mesures officielles de régulation de la faune sont réservées.» · Stand Dernières modifications au 4 juillet 2026 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Steinbock

Schweres Hochgebirgswild mit massivem Hornkranz, in DACH praktisch nur in der Schweiz und Tirol.

Hinweis

Schonzeiten werden in Genf durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Dernières modifications au 4 juillet 2026 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.