Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Rebhuhn zählt in Genf nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Doppelt geschützt: Das Rebhuhn ist seit der Beschränkung durch JSV Art. 3bis Abs. 1 lit. a bundesweit geschützt, obwohl es im Gesetzestext von JSG Art. 5 Abs. 1 lit. l noch aufgeführt wird — die Verordnung geht hier vor. In Genf greift zusätzlich das Jagdverbot der Cst-GE Art. 162. RFaune Art. 27 führt «perdrix» mit 300 Fr. im Schadenersatztarif für widerrechtlich getötete Tiere. JSG Art. 5 Abs. 1

Quelle: , Art. 162 (Chasse): «La chasse aux mammifères et aux oiseaux est interdite. Les mesures officielles de régulation de la faune sont réservées.» · Stand Dernières modifications au 4 juillet 2026 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Rebhuhn

Klassisches Niederwild der offenen Feldflur, Bestände seit Jahrzehnten dramatisch rückläufig.

Hinweis

Schonzeiten werden in Genf durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Dernières modifications au 4 juillet 2026 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.