Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Nutria zählt in Genf nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Keine eidgenössische Jagdzeit. In Genf greift zusätzlich das Jagdverbot der Cst-GE Art. 162; als gebietsfremde Art unterliegt die Nutria RFaune Art. 15 Abs. 3 («Les espèces exotiques apparaissant en milieu libre sont éliminées.») — amtliche Eliminationsmassnahme durch OCAN-Agenten, keine Jagd. Nicht zu verwechseln mit den nach RFaune Art. 5 bewilligungsfrei bekämpfbaren Kleinnagern (taupes, rats,

Quelle: , Art. 162 (Chasse): «La chasse aux mammifères et aux oiseaux est interdite. Les mesures officielles de régulation de la faune sont réservées.» · Stand Dernières modifications au 4 juillet 2026 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Nutria

Aus Südamerika stammende Sumpfratte, eingebürgert in DACH-Gewässersystemen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Genf durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Dernières modifications au 4 juillet 2026 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.