Kantonale Einschraenkung der Artenliste nach JSG Art. 5 Abs. 4. Nicht zu verwechseln mit dem Baumwollschwanzkaninchen (Sylvilagus spec.), das JSV (SR 922.01) Anhang 1 als nicht einheimische, bewilligungspflichtige Art fuehrt und das ebenfalls nicht jagdbar ist. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. f («Feldhase, Schneehase und Wildkaninchen»): Schonzeit 1. Januar bis 30. September, d. h. eidg. Jagdzeit 1. Oktobe

Quelle: , SR 922.0, vom 20. Juni 1986; Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen), Art. 25 Abs. 2 (Genehmigungspflicht kantonaler Verkürzunge · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Wildkaninchen

Kleines, gesellig in Bauen lebendes Niederwild, lokal stark dezimierter Bestand.

Hinweis

Schonzeiten werden in Freiburg durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.