Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Steinbock zählt in Freiburg nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Keine Jagdzeit im Rechtssinn. Freiburg kennt zwar ein «Patent fuer die Spezialjagd auf das Steinwild, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, an den entsprechenden Regulierungsabschuessen teilzunehmen» (JaV SGF 922.11 Art. 13 Abs. 2 Bst. i), doch die frueher einschlaegige Verordnung ueber die Regulierung des Steinwildbestands (SGF 922.171 vom 05.07.2011) ist seit 30.06.2016 aufgehoben, und

Quelle: , SR 922.0, vom 20. Juni 1986; Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen), Art. 25 Abs. 2 (Genehmigungspflicht kantonaler Verkürzunge · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Steinbock

Schweres Hochgebirgswild mit massivem Hornkranz, in DACH praktisch nur in der Schweiz und Tirol.

Hinweis

Schonzeiten werden in Freiburg durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.