Kantonale Einschraenkung der Artenliste nach JSG Art. 5 Abs. 4. Besonders relevant, weil der Schneehase in den Freiburger Voralpen (Gebirgssektoren nach JaV Art. 55) vorkommt — dort besteht dennoch keine Jagdzeit. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. f («Feldhase, Schneehase und Wildkaninchen»): Schonzeit 1. Januar bis 30. September, d. h. eidg. Jagdzeit 1. Oktober bis 31. Dezember.

Quelle: , SR 922.0, vom 20. Juni 1986; Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen), Art. 25 Abs. 2 (Genehmigungspflicht kantonaler Verkürzunge · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Schneehase

Hochgebirgs-Hase, in DACH nur in den Alpen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Freiburg durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.