Jagdzeiten nach Klasse

Die Tabelle nennt die JAGDZEITEN — die Zeit, in der bejagt werden darf. Außerhalb davon ist die jeweilige Klasse geschont. Die Spanne oben gilt für die ganze Art; einzelne Klassen sind oft länger geschont.

Der Kanton verkuerzt die eidgenoessisch ganzjaehrige Jagdbarkeit auf 1. September bis 15. Februar (JSG Art. 5 Abs. 4). Bis zum Montag des eidg. Buss- und Bettages (2026: 21.09.) nur ausserhalb des Waldes. Im Gebirge nach JaV Art. 55 nicht bejagbar (Art. 58 Abs. 1 nennt nur Fuechse, Dachse, Steinmarder). Wochentagsverbote nach Art. 22 Abs. 1 Bst. a-d beachten. JSG Art. 5 Abs. 3 Bst. b: ganzjaehrig

Quelle: , SR 922.0, vom 20. Juni 1986; Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen), Art. 25 Abs. 2 (Genehmigungspflicht kantonaler Verkürzunge · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Rabenkrähe

Bejagbarer Rabenvogel, ganzjährige oder lange Jagdzeit in vielen BL.

Hinweis

Schonzeiten werden in Freiburg durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.