Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Nutria zählt in Freiburg nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Nicht in JSG Art. 5 Abs. 3 aufgenommen, also auch nicht ganzjaehrig jagdbar. Eine Entnahme waere nur ueber JSG Art. 12 bzw. JaG Art. 32 (punktuelles Einfangen oder Ausmerzen mit Bewilligung des Amts) moeglich.

Quelle: , SR 922.0, vom 20. Juni 1986; Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen), Art. 25 Abs. 2 (Genehmigungspflicht kantonaler Verkürzunge · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Nutria

Aus Südamerika stammende Sumpfratte, eingebürgert in DACH-Gewässersystemen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Freiburg durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.