Kantonale Einschraenkung der Artenliste nach JSG Art. 5 Abs. 4; bundesrechtlich waere eine Jagdzeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember moeglich. Die Feststellung folgt aus dem Schweigen der abschliessenden Patentliste, nicht aus einer ausdruecklichen Schonungsklausel. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. f («Feldhase, Schneehase und Wildkaninchen»): Schonzeit 1. Januar bis 30. September, d. h. eidg. Jagdzeit 1. Ok

Quelle: , SR 922.0, vom 20. Juni 1986; Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen), Art. 25 Abs. 2 (Genehmigungspflicht kantonaler Verkürzunge · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Feldhase

Niederwild der offenen Feldlandschaft, Bestände seit Jahrzehnten rückläufig.

Hinweis

Schonzeiten werden in Freiburg durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.