Kantonale Einschraenkung der Artenliste nach JSG Art. 5 Abs. 4. JSV (SR 922.01) Anhang 1 fuehrt «Dama dama / Damhirsch» zudem als nicht einheimische Art mit bewilligungspflichtiger Einfuhr und Haltung. Die Feststellung folgt aus dem Schweigen der abschliessenden Patentliste, nicht aus einer ausdruecklichen Schonungsklausel. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. c («Damhirsch, Sikahirsch und Mufflon»): Schonzeit

Quelle: , SR 922.0, vom 20. Juni 1986; Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen), Art. 25 Abs. 2 (Genehmigungspflicht kantonaler Verkürzunge · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Damwild

Mittelgroßes Schalenwild mit Schaufelgeweih, ursprünglich Mittelmeer, in DACH überwiegend in Gehegen und einzelnen wildlebenden Populationen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Freiburg durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.