Der Kanton nutzt JSG Art. 5 Abs. 4 (Einschraenkung der Liste der jagdbaren Arten). Die Feststellung folgt aus dem Schweigen der abschliessenden Patentliste, nicht aus einer ausdruecklichen Schonungsklausel — im Ergebnis besteht in Freiburg keine Jagdzeit auf das Alpenschneehuhn. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. l («Schneehuhn»): Schonzeit 1. Dezember bis 15. Oktober, d. h. eidg. Jagdzeit 16. Oktober bis 30.

Quelle: , SR 922.0, vom 20. Juni 1986; Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen), Art. 25 Abs. 2 (Genehmigungspflicht kantonaler Verkürzunge · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Alpenschneehuhn

Hochalpine Hühnerart, in DACH praktisch nur in den Alpen, restriktive Bejagung.

Hinweis

Schonzeiten werden in Freiburg durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.