Schonzeit · AT-1
Federwild Burgenland
Schonzeit Rabenkrähe
In Burgenland — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand RIS Landesrecht konsolidiert Burgenland, Fassung vom 24.08.2026; § 3 idF LGBl. Nr. 37/2024, in Kraft seit 04.07.2024, nach Burgenländisches Jagdgesetz 2017 (Bgld. JagdG 2017).
Unterliegt nicht dem Jagdrecht
Die Rabenkrähe (Corvus corone corone) ist eine Form der Aaskrähe. Bis 03.07.2024 war sie jagdbares, aber ganzjährig geschontes Federwild; seither kein Wild mehr. Vom Rabenvogel-Bestand bleibt nur der Kolkrabe Wild — und dieser ist nach § 2 Abs. 1 Z 2 lit. l ganzjährig geschont.
Quelle: Burgenländisches Jagdgesetz 2017 (Bgld. JagdG 2017), LGBl. Nr. 24/2017 idF LGBl. Nr. 37/2024 — § 3 Abs. 1 (Begriffsbestimmungen: abschließende Aufzählung des Wildes), § 78 (Schuss- und Schonzeiten), § 95 Abs. 1 Z 4 (Nachtjagdverbot) · Stand RIS Landesrecht konsolidiert Burgenland, Fassung vom 24.08.2026; § 3 idF LGBl. Nr. 37/2024, in Kraft seit 04.07.2024. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Rabenkrähe
Bejagbarer Rabenvogel, ganzjährige oder lange Jagdzeit in vielen BL.