Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Wisent zählt in Bern nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

JSG Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 nennen den Wisent nicht; er gehört damit nicht zu den jagdbaren Arten und ist nach JSG Art. 7 Abs. 1 geschützt. Anhang 1 zu Art. 10 JaV führt ihn in keiner Patentart auf.

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Abs. 1-6 · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Wisent

Größtes Landsäugetier Europas, in DACH praktisch nur in Reservaten — keine reguläre Bejagung.

Hinweis

Schonzeiten werden in Bern durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.