Schonzeit · CH-BE
Schalenwild Bern
Schonzeit Wisent
In Bern — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Stand am 1. Februar 2025, nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG).
Unterliegt nicht dem Jagdrecht
JSG Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 nennen den Wisent nicht; er gehört damit nicht zu den jagdbaren Arten und ist nach JSG Art. 7 Abs. 1 geschützt. Anhang 1 zu Art. 10 JaV führt ihn in keiner Patentart auf.
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Abs. 1-6 · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Wisent
Größtes Landsäugetier Europas, in DACH praktisch nur in Reservaten — keine reguläre Bejagung.